openai-domain-verification=dv-aovD6y60GspShjP9YBKJgBkS Allgemeine Geschäftsbedingungen der Avandy GmbH | Avandy - Agentur für Onlinekommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Avandy GmbH – Agentur für Öffentlichkeitsarbeit und Onlinekommunikation

Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Avandy gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Avandy GmbH. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Avandy ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Die Angebote von Avandy sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die Übersendung eines Agenturvertrages von Avandy als angenommen, sofern Avandy nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Leistung und Honorar

Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Avandy für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Avandy ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte verrechnet Avandy das branchenübliche Service Fee in Höhe von 15 % zzgl. der ges. MwSt. vom über sie abgewickelten PR- oder Werbeetat.

Erzielte Rabatte bzw. Preisnachlässe – nicht jedoch Skontovereinbarungen zwischen Avandy und Dritten – werden an den Kunden weitergeben.

Die Festlegung von Pauschalhonoraren setzt die möglichst detaillierte Definition des Projektes bzw. der Aufgabenstellung und der zu erbringenden Leistungen voraus.
Die erste Besprechung bei Avandy ist für den Kunden kostenfrei und für die Vertragspartner ohne Verbindlichkeit, sofern damit kein detailliertes Aktivitätenprogramm bzw. keine konkrete Aktion verbunden ist.

Ist die Besprechung gleichbedeutend mit einer eigentlichen PR-Beratung, wird der effektive Zeitaufwand in Stunden nach der aktuellen Agenturpreisliste in Rechnung gestellt.

Alle Leistungen von Avandy, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenkosten, Sonderkosten, Fremdkosten sowie Beschaffungs- und Produktionskosten.

Alle Avandy erwachsenen Auslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu erstatten. Die Erstattung von Reisekosten durch den Kunden gilt als vereinbart, wenn die Besprechung nicht am Sitz von Avandy stattfindet.

Kostenvoranschläge von Avandy sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Avandy schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Avandy den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten von Avandy, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Avandy eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe etc. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Nebenkosten, Sonderkosten, Fremdkosten, Beschaffungs- und Produktionskosten

Nebenkosten:

Das sind Aufwendungen, die der Agentur bei der Durchführung des Auftrages entstehen und die vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Auftrages inklusive km-Gelder und steuerlich anerkannte Verpflegungspauschalen. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Vertreter der Agentur jedoch zu: Bahnreisen, Flüge in Economy-Class (bei längeren internationalen Flügen Business-Class) , Übernachtung in einem Hotel gehobener Klasse.

Bezüglich der Kosten für Telefon und Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufzeichnungen der Agentur.

Taxispesen, Botendienste u.ä.

Vervielfältigungen, Kopien, Druckkosten, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen.

Sind Nebenkosten mit einem Zeit- und Organisationsaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.

Zu Nebenkosten wird, sofern nicht Zeit- und Organisationsaufwand in Ansatz gebracht werden, ein Aufschlag von 15 Prozent zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.

Werden zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte benötigt, deren ständige Haltung Avandy nicht zugemutet werden können, sind diese vom Auftraggeber bereitzustellen.
Sind diese Geräte jedoch bei Avandy verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent in Rechnung gestellt.

Sonderkosten:

Leistungen, die über den üblichen Umfang der PR-Beratung / Agenturleistung hinausgehen, werden als Sonderkosten bezeichnet. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

Unter Sonderkosten fallen:

Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der zu erbringenden Dienstleistung dienen oder der Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.

Arbeiten in Sonderfachgebieten.

Leistungen nach Erfüllung der zu erbringenden Dienstleistung (wie z.B. Erfolgskontrolle, Mediendienste).

Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den PR-Berater/die Agentur, so wird lediglich der Organisations- und Zeitaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umfang nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Vertrag anzuführen bzw. sollte zumindest darauf hingewiesen werden.

Fremdkosten:

Das sind Kosten und Aufwendungen von Dritten, die bei der Durchführung der PR- oder Werbemaßnahmen entstehen, wie Saalmieten, Bewirtungskosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen, Anmietung technischer Geräte, Honorare an Dritte etc. Sie werden unter Aufschlag des Zeit- und Organisationsaufwandes weiter verrechnet.

Beschaffungs- und Produktionskosten:

Das sind spezielle Aufwendungen für Leistungen wie Dokumentationen, Markt- und Meinungsforschungen, Übersetzungen, grafische Arbeiten, Satz und Repros, Fotos, Druckkosten, u.ä. Sie werden gesondert ausgewiesen und angemessen, d.h. branchenüblich berechnet.

Avandy wird nach Möglichkeit vor Inanspruchnahme derartiger Leistungen Kostenvoranschläge einholen. Auslagen und Kosten werden separat nach effektivem Aufwand abgerechnet.

Wettbewerbspräsentationen:

Für die Teilnahme an Wettbewerbspräsentationen (Pitches) steht Avandy ein angemessenes Honorar zu, das den Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Zusätzlich sind die Kosten für das Konzept in branchenüblicher Höhe zu zahlen.

Erhält Avandy nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Avandy, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Avandy zurückzugeben.

Eine Weitergabe unserer Konzeptionen und Ideen an andere Agenturen und Dienstleister, ob zur Information oder Umsetzung unserer Ideen und Vorschläge, ist nicht gestattet. Das wäre ein Diebstahl unserer Arbeiten, der juristische Konsequenzen zwingend erforderlich machen würde.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten PR- oder Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Avandy nicht zulässig.

Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von Avandy einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Fotos, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Avandy und können von Avandy jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden.

Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

Ohne gesonderte Vereinbarung mit Avandy darf der Kunde die Leistungen von Avandy nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen von Avandy durch den Kunden sind nur mit ausdrückliche, schriftlicher Zustimmung von Avandy und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen von Avandy, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
ebenfalls die Zustimmung von Avandy nötig.

Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

Kennzeichnung

Avandy ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen PR- oder Werbemaßnahmen auf Avandy und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

Dies gilt ergänzend auch für Kundenlisten in Drucksachen, Präsentationen und auf der Internetseite www.avandy.de.

Genehmigung

Alle Leistungen von Avandy (insbesondere alle Texte, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge und Farbandrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche; vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen.
Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.

Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Zahlungen

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

Bei verspäteter Zahlung gelten ab einer Fälligkeit von 60 Tagen Verzugszinsen in der Höhe von mind. 10 % p.a. als vereinbart.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Avandy.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Avandy schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Avandy zu.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Avandy beruhen.

Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Avandy keinerlei Haftung, wird diese aber mit der gebotenen Sorgfalt verwahren.

Haftung

Avandy wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen.

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Avandy vorgeschlagenen PR- oder Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Avandy vorgeschlagene PR- oder Werbemaßnahme (ein von Avandy vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung von Avandy für Ansprüche, die auf Grund der PR- oder Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Avandy ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Avandy nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer PR- oder Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Avandy ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Avandy GmbH im Landkreis Hameln-Pyrmont.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Avandy und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Avandy örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.

Avandy ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

Salzhemmendorf, 1. Januar 2017